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Die Nutzung von KI im Anwaltsberuf

Vor wenigen Jahren war der Einsatz von Software in der Kanzlei vor allem eines: Textverarbeitung. Heute steht am anderen Ende der Entwicklung eine künstliche Intelligenz, die Sachverhalte analysiert, Dokumentenberge sichtet und ganze Schriftsatzentwürfe liefert. Für Kanzleien ist das verlockend – weniger Zeitaufwand bedeutet effizientere Abläufe und am Ende oft auch einen spürbaren Wettbewerbsvorteil. Doch genau hier entsteht ein Spannungsfeld, das man nicht ignorieren sollte: Der Anwaltsberuf lebt seit jeher von absoluter Verschwiegenheit und einem streng regulierten Datenschutz, während eine KI in aller Regel genau das braucht, um überhaupt gut zu funktionieren – Daten, und zwar möglichst viele und möglichst präzise.

Sobald Mandantendaten also in eine Cloud oder zu einem externen Anbieter wandern, wird die Sache rechtlich heikel. Und Datenschutz ist dabei nur eine von mehreren Baustellen. Wenn anwaltliche Arbeit zunehmend standardisiert wird, rührt das an die Pflicht, die eigene Leistung höchstpersönlich zu erbringen. Und ein KI-System, das mit veralteten oder lückenhaften Daten trainiert wurde, birgt das Risiko einer inhaltlich falschen Beratung – mit allen Haftungsfolgen, die das nach sich ziehen kann.

Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten rechtlichen Fragestellungen rund um den KI-Einsatz in der Kanzlei ein: Wo verlaufen die Grenzen, welche Risiken bestehen konkret – und mit welchen Maßnahmen lässt sich KI trotzdem rechtssicher in den Kanzleialltag integrieren?

Der Anfang aller Probleme: Woher kommen die Testdaten?

Bevor eine KI in der Kanzlei überhaupt produktiv zur Sachverhaltsaufklärung oder zur Schriftsatzerstellung eingesetzt werden kann, muss sie entwickelt und getestet werden. Und dafür braucht es realistische Daten. Schon an dieser Stelle beginnt die rechtliche Gratwanderung.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich am 8. Mai 2025 mit einer ganz ähnlichen Konstellation befasst – dort ging es um den Test einer neuen Personalverwaltungssoftware – und entschieden: Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Testzwecken kann über das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt sein, allerdings nur, wenn entpersonalisierte „Dummy-Daten“ für den Testzweck tatsächlich nicht ausreichen. Damit ist die Richtung vorgegeben: Echte, personenbezogene Daten sind die Ausnahme, nicht der Standardweg.

Auch die Bundesbeauftragte für Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sich klar positioniert. Ihre Kurzposition zu „Personenbezogene Daten bei Software-Entwicklung und -Tests“ folgt einer klaren Stufenlogik: Zunächst sollte geprüft werden, ob künstlich erzeugte Testdatensätze reichen – aus Sicht der BfDI ist das in aller Regel der Fall, weil eine Software ohnehin abstrakt mit unterschiedlichsten Datenausprägungen umgehen können muss. Reicht das nicht, kommen anonymisierte Daten ins Spiel. Wichtig dabei: Ein bloßes Entfernen oder Ersetzen von Namen genügt nicht für eine wirksame Anonymisierung – auch Merkmalskombinationen, die eine Re-Identifizierung ermöglichen könnten, müssen berücksichtigt werden. Erst wenn selbst das nicht ausreicht, dürfen pseudonymisierte Daten verwendet werden, und dann nur mit begleitenden Schutzmaßnahmen wie Aggregation, Maskierung oder einer Reduktion auf das absolut notwendige Minimum.

Eine zusätzliche Ebene hat der EuGH mit seinem Urteil vom 4. September 2025 eingezogen. Der Gerichtshof stellt klar, dass die Frage, ob Daten anonym oder personenbezogen sind, relativ zu beurteilen ist – nämlich aus Sicht des jeweiligen Verantwortlichen und danach, über welche Mittel zur Re-Identifizierung dieser tatsächlich verfügt. Dieselben Daten können für den einen Empfänger anonym, für einen anderen personenbezogen sein. Für die Praxis bedeutet das: Die datenschutzrechtliche Einordnung ist keine einmalige Entscheidung. Wenn neue technische Möglichkeiten oder zusätzliche Datenquellen eine Re-Identifizierung plötzlich ermöglichen, kann aus vermeintlich anonymen Daten wieder ein Fall für die DSGVO werden. Wer mit einem KI-Anbieter zusammenarbeitet, sollte diese Entwicklung im Blick behalten – nicht nur einmalig zu Vertragsbeginn.

KI in der Sachverhaltsaufklärung – und die Verschwiegenheitspflicht

Zur anwaltlichen Sorgfaltspflicht gehört, den Sachverhalt aufzuklären. Der Mandant liefert die Informationen, der Anwalt hakt nach, ordnet ein, bewertet. Eigene Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind grundsätzlich nicht gefordert – auf die Richtigkeit dessen, was der Mandant mitteilt, darf man sich verlassen. Eine Ausnahme gilt für Recherchen, die ohne größeren Aufwand von der Kanzlei aus erledigt werden können, etwa das Beiziehen von Korrespondenz oder Gerichtsakten.

Eine KI kann genau hier wertvolle Dienste leisten: bei der Recherche fachspezifischer Informationen oder bei der Sichtung großer Dokumentenmengen, die händisch kaum zu bewältigen wären. Verpflichtend ist ihr Einsatz nicht – aber er kann helfen. Wichtig ist dabei jedoch: Was für Mandantenangaben gilt, gilt nicht automatisch für KI-Ausgaben. Der Vertrauensvorschuss, den man dem Mandanten gewährt, lässt sich nicht auf ein Sprachmodell übertragen. Wer KI-Ergebnisse ungeprüft übernimmt, verletzt seine Sorgfaltspflicht – die „Offline-Pflichten“ des Anwalts bleiben bestehen, KI hin oder her.

Damit sind wir mitten in der zweiten zentralen Berufspflicht: der Verschwiegenheit nach § 43a Abs. 2 BRAO, konkretisiert in § 2 BORA und strafbewehrt über § 203 StGB. Sie erfasst grundsätzlich alles, was dem Anwalt in Ausübung seines Berufs bekannt wird.

Die Einbindung externer Dienstleister ist nach § 43e BRAO zwar grundsätzlich zulässig, soweit sie für die eigene Berufsausübung erforderlich ist und der Dienstleister sorgfältig ausgewählt wurde – das gilt zunächst auch für KI-Anbieter, deren Systeme nicht auf kanzleieigenen Servern, sondern in einer externen Cloud laufen. Kritisch wird es aber dann, wenn der Anbieter die übermittelten Daten zur Weiterentwicklung seiner eigenen KI nutzt. Dann lässt sich oft nicht mehr sicher sagen, ob und wie diese Daten für andere Nutzer identifizierbar werden könnten – und die Erforderlichkeit im Sinne des § 43e BRAO entfällt, weil die Datenweitergabe nicht mehr primär der eigenen Aufgabenerfüllung dient, sondern dem Produktinteresse des Anbieters. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt in ihren Hinweisen zum KI-Einsatz, nach Möglichkeit nur abstrakte Anfragen zu stellen und Dokumente – wenn überhaupt – nur in anonymisierter Form hochzuladen.

Und noch etwas gilt es zu bedenken: Eine pauschale Einwilligung des Mandanten reicht als Haftungsschutz nicht automatisch aus. Zum einen ist selbst für den Anwalt oft nicht transparent nachvollziehbar, was mit eingegebenen Daten in einem LLM tatsächlich geschieht. Zum anderen wird teilweise vertreten, dass ein mit der Dateneingabe verbundener Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gar nicht erst einwilligungsfähig ist. Sicher vermeiden lässt sich das Risiko letztlich nur, wenn Mandantendaten den geschützten Raum der Kanzlei erst gar nicht verlassen.

Wenn Verschwiegenheit nicht reicht: die Datenschutz-Folgenabschätzung

Selbst wer die Verschwiegenheitspflicht wahrt, ist datenschutzrechtlich noch nicht automatisch auf der sicheren Seite. Während die Verschwiegenheit das Vertrauensverhältnis zum Mandanten schützt, schützt das Datenschutzrecht die Grundrechte aller Personen, deren Daten in den Akten auftauchen – das können auch Dritte sein, die selbst gar nicht Mandant sind.

Ist der Einsatz personenbezogener Daten tatsächlich unumgänglich, greift Art. 35 DSGVO: Bei Verarbeitungen, die – insbesondere durch den Einsatz neuer Technologien wie KI – voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringen, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Ergänzend dazu verlangt Art. 27 der KI-Verordnung bei bestimmten Hochrisiko-KI-Systemen eine Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA), die – anders als die DSFA – nicht nur den Datenschutz, sondern sämtliche betroffenen Grundrechte in den Blick nimmt. Beide Prüfungen lassen sich nach Art. 27 Abs. 4 KI-VO zwar kombinieren, die eine ersetzt die andere aber nicht.

Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert empfindliche Sanktionen: Verstöße gegen die DSFA-Pflicht können nach Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO mit Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro oder – bei Unternehmen – bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Bei Verstößen gegen Art. 27 KI-VO sieht Art. 99 Abs. 4 KI-VO sogar Bußgelder bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Fehlen beide Prüfungen, können beide Aufsichtsbehörden unabhängig voneinander tätig werden.

Ergibt die Risikobewertung ein hohes Risiko, braucht es konkrete Abmilderungsmaßnahmen. Eine der wirksamsten ist die sogenannte Zero-Data-Retention: Daten werden unmittelbar gelöscht, sobald der Verarbeitungszweck erfüllt ist. Für Kanzleien ist das gleich in zweifacher Hinsicht wertvoll – es reduziert das Risiko für die verschwiegenheitsrechtlich geschützten Mandanteninformationen und erfüllt zugleich die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu Datenminimierung und Zweckbindung. Wer mit einem KI-Anbieter zusammenarbeitet, sollte eine solche Garantie vertraglich fest verankern.

Bleibt der Anwalt noch Anwalt? Standardisierung und die höchstpersönliche Leistungspflicht

§ 43 S. 1 BRAO verpflichtet zu gewissenhafter Berufsausübung – dazu zählt auch eine vollständige, eigenständige Sachverhaltsbewertung. Die persönliche Erbringung der Leistung ist geradezu ein Wesensmerkmal des freien Anwaltsberufs. Und genau hier setzt die Kritik an, wenn KI-standardisierte Prozesse diese persönliche Arbeit ersetzen, statt sie nur zu unterstützen.

Prof. Dr. Thomas Gasteyer hat das auf der Jahrestagung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln 2024 treffend zusammengefasst: Ein Verstoß gegen § 43 BRAO liegt dann vor, wenn KI-generierte Ergebnisse ohne jede eigene Prüfung übernommen werden. Eine eigenständige Kontrolle und Endprüfung ist bei KI-gestützten Inhalten unverzichtbar – ausnahmslos.

Wie ernst die Gerichte das nehmen, zeigt ein Fall vor dem AG Köln, in dem der Vertreter einer Partei in einem familienrechtlichen Verfahren erkennbar KI zur Schriftsatzerstellung eingesetzt hatte. Wer einen Rechtsanwalt beauftragt, darf erwarten, dass sich dieser mit eigener Fachkenntnis persönlich mit dem Fall befasst. Erfolgt die Bearbeitung überwiegend durch KI, ohne dass der Anwalt selbst in erheblichem Umfang tätig wird, liegt darin nicht nur ein Verstoß gegen § 43 BRAO, sondern potenziell auch gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) – wenn nämlich der Eindruck einer irreführenden Handlung entsteht, die den Mandanten zu einer Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. In der Konsequenz kann der Anwaltsvertrag wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder Täuschung (§ 123 BGB) anfechtbar sein – und im Fall einer wissentlichen Pflichtverletzung greift möglicherweise nicht einmal die Berufshaftpflichtversicherung, § 51 Abs. 3 Nr. 1 BRAO.

Das heißt nicht, dass KI-gestützte Schriftsätze grundsätzlich problematisch wären – gerade bei Massenverfahren ist ein gewisser Grad an Standardisierung ohnehin unvermeidbar und Legal Tech dort kaum wegzudenken. Die ZPO verlangt aber unabhängig davon, ob es sich um einen Einzelfall oder eine Massenklage handelt, ein gewisses Maß an Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und Substantiierung. Der BGH hat wiederholt klargestellt, dass für die Zulässigkeit einer Klage die Identifizierbarkeit des Anspruchs genügt – für ihre Begründetheit braucht es aber einen schlüssigen Tatsachenvortrag. Wie schnell das schiefgehen kann, zeigen zwei Entscheidungen: Der BGH verwarf einen als Download verbreiteten, massenhaft genutzten Mustergüteantrag, weil er nicht ausreichend individualisiert war und nur pauschale Ausführungen zu typischen Geschehensabläufen enthielt. Das OLG Naumburg entschied in den Dieselskandal-Verfahren ähnlich: Eine mit Textbausteinen erstellte Berufungsbegründung, die den erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen nur wiederholte, wurde als unzulässig verworfen.

Die Lehre daraus: KI darf beim Erstellen von Schriftsätzen unterstützen – die inhaltlichen Anforderungen an Individualisierung, Substantiierung und Bestimmtheit gelten dabei aber unverändert fort. Und die anwaltliche Endkontrolle darf niemals entfallen.

KI als Zugang zum Recht – Chance und Risiko zugleich

So sehr die genannten Fallstricke zur Vorsicht mahnen: Die Standardisierung durch KI hat auch eine sehr positive Seite. Gerade kleinere Mandate, die wegen des Zeitaufwands bislang kaum wirtschaftlich zu bearbeiten waren, werden durch KI-gestützte Prozesse erschwinglicher. Schon bei der ersten Kommunikation – einfache Anfragen, erste Einschätzungen – können Chatbots sinnvoll entlasten, und auch standardisierte Verträge lassen sich mit KI-Unterstützung schnell und rechtlich solide prüfen oder erstellen.

Dass das nicht nur Theorie ist, zeigt die 2024 in Neuseeland durchgeführte Studie „Better Call GPT“: Sie ließ sowohl trainierte Sprachmodelle als auch junge Anwältinnen und Anwälte identische Vertragsprüfungen durchführen. Ergebnis: Inhaltlich lieferte die KI vergleichbare Qualität – war dabei aber deutlich schneller und kostengünstiger.

Der Kehrseite sollte man sich trotzdem bewusst sein. Eine KI kann nur wiedergeben und zusammenfassen, worauf sie trainiert wurde. Enthalten die Trainingsdaten veraltete oder fehlerhafte Informationen, spiegelt sich das in den Antworten wider – und bei Fragestellungen, für die es keine Trainingsgrundlage gibt, ist ein verlässliches Ergebnis erst recht nicht garantiert. Besonders deutlich wird das bei echten Gesetzeslücken, die eine Auslegung oder Analogiebildung erfordern: Eine KI kann nicht über ihren Trainingshorizont hinausdenken, sondern liefert bestenfalls Antworten auf Basis ähnlicher, aber eben nicht exakt passender Fälle. Im Arbeitsrecht etwa, wo Fairness-Erwägungen und Einzelfallgerechtigkeit oft entscheidend sind, zeigt sich diese fehlende Kontextsensitivität besonders deutlich.

Wenn Dritte ins Spiel kommen: KI-Anbieter als IT-Dienstleister

Wer einen externen KI-Anbieter nutzt, holt sich damit einen IT-Dienstleister im Sinne des § 43e BRAO ins Boot – mit allen Konsequenzen, die das mit sich bringt. Voraussetzung für eine zulässige Beauftragung sind ein ausreichender Bezug zur eigenen Berufsausübung, eine sorgfältige Anbieterauswahl und ein in Textform geschlossener Vertrag mit den erforderlichen Regelungen. Werden dabei personenbezogene Daten verarbeitet, die natürliche Personen direkt oder indirekt identifizierbar machen, führt an einem Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO kein Weg vorbei – ohne AVV ist die Beauftragung schlicht ausgeschlossen.

Ein Problem dabei: Art. 28 DSGVO ist generisch für jede Art von Auftragsverarbeitung formuliert, nicht speziell für KI-Anbieter. Viele KI-spezifische Fragen bleiben deshalb in Standard-AVVs unbeantwortet. Besonders wichtig sind zwei Punkte, die man beim Vertragsschluss nicht übersehen sollte:

Erstens der Serverstandort. Innerhalb der EU beziehungsweise des EWR gilt ein einheitliches Datenschutzniveau – bei einer Übermittlung in Drittländer sieht das anders aus. Handelt es sich um ein „sicheres“ Drittland mit Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, ist das Schutzniveau vergleichbar mit dem der EU. Fehlt ein solcher Beschluss, muss der Anbieter auf andere Weise ein ausreichendes Schutzniveau sicherstellen. Wie schnell das misslingen kann, hat der EuGH im Schrems-II-Urteil für Datenübermittlungen in die USA gezeigt: Standardvertragsklauseln allein reichen ohne zusätzliche Maßnahmen nicht aus. Wer einen KI-Anbieter beauftragt, sollte deshalb genau wissen – und vertraglich fixieren –, wo die eigenen Daten tatsächlich verarbeitet werden.

Zweitens der Einsatz von Subunternehmern. Hinter praktisch jedem KI-Produkt steht eine mehrstufige Anbieterstruktur – von der Infrastruktur (IaaS) über die Entwicklungsplattform (PaaS) bis zur eigentlichen Anwendung (SaaS), die der Kanzlei letztlich zur Verfügung gestellt wird. Für jede dieser Ebenen gilt eine Transparenzpflicht: Eine pauschale vertragliche Erlaubnis zum Einsatz „von Subunternehmern“ ohne konkrete Benennung genügt nicht. Nur wenn klar ist, welche Unternehmen in dieser Kette tatsächlich Zugriff auf Mandantendaten haben können, lässt sich das eigene Haftungsrisiko realistisch einschätzen.

Fazit: KI als Werkzeug, nicht als Ersatz

Künstliche Intelligenz verändert den Anwaltsberuf – und zwar grundlegend. Vom reinen Textwerkzeug ist sie zu einem System geworden, das Sachverhalte analysiert und ganze Schriftsätze vorbereiten kann. Für Kanzleien liegt darin eine echte Chance: mehr Effizienz, mehr Freiraum für die Themen, die wirklich anwaltliches Können erfordern. KI sollte deshalb nicht als Bedrohung, sondern als wertvolle Unterstützung verstanden werden.

Die rechtlichen Leitplanken darf man dabei aber nicht aus dem Blick verlieren. Das größte Spannungsfeld bleibt der Gegensatz zwischen dem Datenhunger der KI und der absoluten Verschwiegenheit sowie dem streng regulierten Datenschutz, dem der Anwaltsberuf unterliegt. Sobald Mandantendaten den geschützten Raum der Kanzlei verlassen, wird es schnell heikel – und das gilt schon in der Testphase, wenn personenbezogene Daten zum Training einer KI verarbeitet werden. Auch die höchstpersönliche Leistungspflicht und das Risiko fachlich falscher KI-Ergebnisse zeigen: Ein unreflektierter Einsatz verbietet sich.

Der richtige Weg liegt nicht in Ablehnung, sondern in einer sauberen Absicherung: konsequente Anonymisierung und Pseudonymisierung, wo immer möglich, rechtssichere Auftragsverarbeitungsverträge mit klaren Regelungen zu Serverstandort und Subunternehmern, Zero-Data-Retention-Garantien – und vor allem eine lückenlose anwaltliche Endkontrolle. Wer diesen Spagat beherrscht – die Effizienzgewinne der KI nutzen, ohne das Vertrauen der Mandanten aufs Spiel zu setzen –, wird im Wettbewerb der Kanzleien einen klaren Vorteil haben.

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